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(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung oder bestimmter Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen der Dienstnehmer verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 °C oder eine niedrigere Temperatur als -20 °C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß § 42 befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen Dienstnehmer gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, nicht gefährdet werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
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(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung oder bestimmter Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen der Dienstnehmer verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 °C oder eine niedrigere Temperatur als -20 °C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß § 42 befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen Dienstnehmer gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, nicht gefährdet werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
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