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(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen und dergleichen aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen und dergleichen aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.