§ 47 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist, auch durch Fußleisten gesichert sein§ 47 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.

(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist, auch durch Fußleisten gesichert sein§ 47 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.

(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.

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