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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60 x 60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.
(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60 x 60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.