§ 52 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Offene Gülle§ 52 NÖ LFW AM- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zVO seit 31.08.2021 weggefallen. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, welche bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60 x 60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Offene Gülle§ 52 NÖ LFW AM- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zVO seit 31.08.2021 weggefallen. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, welche bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60 x 60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

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