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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.