§ 64 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 8§ 64 NÖ, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8 Z 1, Z 2 oder Z 5 lit LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. b. entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(2) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 8§ 64 NÖ, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8 Z 1, Z 2 oder Z 5 lit LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. b. entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(2) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

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