§ 4 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Alle teilstationären und stationären Einrichtungen sind barrierefrei zu errichten und haben jeweils den besonderen Erfordernissen des Betriebes einer Sozialhilfeeinrichtung für Menschen mit wesentlichen körperlichen, geistigen, psychischen Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne zu entsprechen.

(2) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in teilstationären und stationären Einrichtungen müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie leicht und gefahrlos begangen und befahren werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Alle teilstationären und stationären Einrichtungen sind barrierefrei zu errichten und haben jeweils den besonderen Erfordernissen des Betriebes einer Sozialhilfeeinrichtung für Menschen mit wesentlichen körperlichen, geistigen, psychischen Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne zu entsprechen.

(2) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in teilstationären und stationären Einrichtungen müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie leicht und gefahrlos begangen und befahren werden können.

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