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(2) Der Mindestpersonalbedarf mit dem eine ordnungsgemäße Betreuung noch gewährleistet ist, ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen. Es müssen jedoch zumindest 50 % des Personals in der Tagesbetreuung und 60 % des Personals im Wohnbereich über eine Ausbildung auf dem Fach- oder Diplomniveau im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822–0, oder über eine der im Abs. 3 genannten Ausbildungen verfügen.
(3) Der Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal wird neben dem Grad der Beeinträchtigung der Bewohnerin bzw. des Bewohners auch über die betriebliche Ablauforganisation und den jeweiligen Leistungsschwerpunkt der Einrichtung definiert.
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(4) In stationären Einrichtungen in denen überwiegend schwerstbehinderte Menschen betreut und gepflegt werden, muss die Personalausstattung den Vorgaben des § 8 der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBl. 9200/7 entsprechen.
(5) In stationären Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen muss eine laufende ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.
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(2) Der Mindestpersonalbedarf mit dem eine ordnungsgemäße Betreuung noch gewährleistet ist, ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen. Es müssen jedoch zumindest 50 % des Personals in der Tagesbetreuung und 60 % des Personals im Wohnbereich über eine Ausbildung auf dem Fach- oder Diplomniveau im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822–0, oder über eine der im Abs. 3 genannten Ausbildungen verfügen.
(3) Der Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal wird neben dem Grad der Beeinträchtigung der Bewohnerin bzw. des Bewohners auch über die betriebliche Ablauforganisation und den jeweiligen Leistungsschwerpunkt der Einrichtung definiert.
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(4) In stationären Einrichtungen in denen überwiegend schwerstbehinderte Menschen betreut und gepflegt werden, muss die Personalausstattung den Vorgaben des § 8 der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBl. 9200/7 entsprechen.
(5) In stationären Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen muss eine laufende ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.