Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Förderung, Pflege, sozialpädagogische Betreuung und Rehabilitation zur Verfügung steht.
Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot (Vollzeit- oder Teilzeitbetreuung), der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner und dem Grad der Beeinträchtigung. |
(2) Der Mindestpersonalbedarf mit dem eine ordnungsgemäße Betreuung noch gewährleistet ist, ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen. Es müssen jedoch zumindest 50 % des Personals in der Tagesbetreuung und 60 % des Personals im Wohnbereich über eine Ausbildung auf dem Fach- oder Diplomniveau im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822–0, oder über eine der im Abs. 3 genannten Ausbildungen verfügen.
(3) Der Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal wird neben dem Grad der Beeinträchtigung der Bewohnerin bzw. des Bewohners auch über die betriebliche Ablauforganisation und den jeweiligen Leistungsschwerpunkt der Einrichtung definiert.
Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere: | ||||||||||
- | Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer (mit Schwerpunkt Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung), | |||||||||
- | Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer, | |||||||||
- | Diplom-Sozialarbeiterin bzw. Diplom-Sozialarbeiter, | |||||||||
- | Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
- | Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, | |||||||||
- | Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge, | |||||||||
- | Sonderkindergärtnerin bzw. Sonderkindergärtner, | |||||||||
- | Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge, | |||||||||
- | Psychologin bzw. Psychologe, | |||||||||
- | Ärztin bzw. Ärzte |
(4) In stationären Einrichtungen in denen überwiegend schwerstbehinderte Menschen betreut und gepflegt werden, muss die Personalausstattung den Vorgaben des § 8 der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBl. 9200/7 entsprechen.
(5) In stationären Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen muss eine laufende ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.
(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Förderung, Pflege, sozialpädagogische Betreuung und Rehabilitation zur Verfügung steht.
Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot (Vollzeit- oder Teilzeitbetreuung), der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner und dem Grad der Beeinträchtigung. |
(2) Der Mindestpersonalbedarf mit dem eine ordnungsgemäße Betreuung noch gewährleistet ist, ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen. Es müssen jedoch zumindest 50 % des Personals in der Tagesbetreuung und 60 % des Personals im Wohnbereich über eine Ausbildung auf dem Fach- oder Diplomniveau im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822–0, oder über eine der im Abs. 3 genannten Ausbildungen verfügen.
(3) Der Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal wird neben dem Grad der Beeinträchtigung der Bewohnerin bzw. des Bewohners auch über die betriebliche Ablauforganisation und den jeweiligen Leistungsschwerpunkt der Einrichtung definiert.
Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere: | ||||||||||
- | Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer (mit Schwerpunkt Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung), | |||||||||
- | Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer, | |||||||||
- | Diplom-Sozialarbeiterin bzw. Diplom-Sozialarbeiter, | |||||||||
- | Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
- | Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, | |||||||||
- | Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge, | |||||||||
- | Sonderkindergärtnerin bzw. Sonderkindergärtner, | |||||||||
- | Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge, | |||||||||
- | Psychologin bzw. Psychologe, | |||||||||
- | Ärztin bzw. Ärzte |
(4) In stationären Einrichtungen in denen überwiegend schwerstbehinderte Menschen betreut und gepflegt werden, muss die Personalausstattung den Vorgaben des § 8 der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBl. 9200/7 entsprechen.
(5) In stationären Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen muss eine laufende ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.