§ 8 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:

1.

soziale Kompetenz und Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,

2.

fachspezifische Berufsausbildung für eine Leitungsfunktion im Sozial- oder Gesundheitsbereich,

3.

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

4.

zumindest 3-jährige einschlägige berufliche Erfahrung.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.

(5) Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.

(6) Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,

1.

die von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn der angeführte Ausschließungsgrund vergleichbaren Tatbestand im Ausland gesetzt wurde oder

2.

über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:

1.

soziale Kompetenz und Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,

2.

fachspezifische Berufsausbildung für eine Leitungsfunktion im Sozial- oder Gesundheitsbereich,

3.

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

4.

zumindest 3-jährige einschlägige berufliche Erfahrung.

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.

(5) Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.

(6) Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,

1.

die von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn der angeführte Ausschließungsgrund vergleichbaren Tatbestand im Ausland gesetzt wurde oder

2.

über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag jedoch mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

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