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Legende:
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(2) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.
(5) Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.
(6) Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,
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(2) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.
(5) Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.
(6) Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,
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