§ 12 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ist untersagt, von Bewohnern, deren Angehörige oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Betreuungsvertrag oder mit dem Land Niederösterreich vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ist untersagt, von Bewohnern, deren Angehörige oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Betreuungsvertrag oder mit dem Land Niederösterreich vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.

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