§ 16 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsVertragspartner
    2. 2.Ziffer 2Vertragbeginn und Vertragsende
    3. 3.Ziffer 3Leistungsbeschreibung (Unterkunft, Verpflegung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Alltag, pädagogische Förderung, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische Leistungen)
    4. 4.Ziffer 4Freizeitangebote
    5. 5.Ziffer 5Entgelt
    6. 6.Ziffer 6Leistungen, die im Entgelt nicht enthalten sind
    7. 7.Ziffer 7Veränderungen, Anpassungen
    8. 8.Ziffer 8Zahlungsmodalitäten
    9. 9.Ziffer 9Abwesenheitsregelung
    10. 10.Ziffer 10Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen
    11. 11.Ziffer 11Private Gegenstände (z. B. Inventar)
    12. 12.Ziffer 12Kaution
    13. 13.Ziffer 13Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigungsregelung
    14. 14.Ziffer 14Gerichtsstand.
    Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Z 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Ziffer 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:
    • -StrichaufzählungName und Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsleiters,
    • -StrichaufzählungLeistungsangebote – Pflege/Förderung/Betreuung,
    • -Strichaufzählungärztliche Versorgung,
    • -StrichaufzählungAufnahmevoraussetzungen und -modalitäten,
    • -StrichaufzählungReligionsausübung,
    • -StrichaufzählungBekanntgabe einer Vertrauensperson,
    • -StrichaufzählungMahlzeiten,
    • -StrichaufzählungBesuchszeiten,
    • -StrichaufzählungZimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände,
    • -StrichaufzählungWäschereinigung und -versorgung,
    • -StrichaufzählungUmzug innerhalb der Einrichtung,
    • -Strichaufzählungpersönliches Eigentum,
    • -StrichaufzählungSchlüssel/Privatsphäre,
    • -StrichaufzählungBrandschutz/Sicherheit,
    • -StrichaufzählungBeschwerdemöglichkeit.
  5. (5)Absatz 5Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
§ 16 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsVertragspartner
    2. 2.Ziffer 2Vertragbeginn und Vertragsende
    3. 3.Ziffer 3Leistungsbeschreibung (Unterkunft, Verpflegung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Alltag, pädagogische Förderung, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische Leistungen)
    4. 4.Ziffer 4Freizeitangebote
    5. 5.Ziffer 5Entgelt
    6. 6.Ziffer 6Leistungen, die im Entgelt nicht enthalten sind
    7. 7.Ziffer 7Veränderungen, Anpassungen
    8. 8.Ziffer 8Zahlungsmodalitäten
    9. 9.Ziffer 9Abwesenheitsregelung
    10. 10.Ziffer 10Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen
    11. 11.Ziffer 11Private Gegenstände (z. B. Inventar)
    12. 12.Ziffer 12Kaution
    13. 13.Ziffer 13Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigungsregelung
    14. 14.Ziffer 14Gerichtsstand.
    Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Z 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Ziffer 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.
  3. (3)Absatz 3Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:
    • -StrichaufzählungName und Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsleiters,
    • -StrichaufzählungLeistungsangebote – Pflege/Förderung/Betreuung,
    • -Strichaufzählungärztliche Versorgung,
    • -StrichaufzählungAufnahmevoraussetzungen und -modalitäten,
    • -StrichaufzählungReligionsausübung,
    • -StrichaufzählungBekanntgabe einer Vertrauensperson,
    • -StrichaufzählungMahlzeiten,
    • -StrichaufzählungBesuchszeiten,
    • -StrichaufzählungZimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände,
    • -StrichaufzählungWäschereinigung und -versorgung,
    • -StrichaufzählungUmzug innerhalb der Einrichtung,
    • -Strichaufzählungpersönliches Eigentum,
    • -StrichaufzählungSchlüssel/Privatsphäre,
    • -StrichaufzählungBrandschutz/Sicherheit,
    • -StrichaufzählungBeschwerdemöglichkeit.
  5. (5)Absatz 5Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
§ 16 NÖ WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

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