§ 16 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.

(2) Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:

1.

Vertragspartner

2.

Vertragbeginn und Vertragsende

3.

Leistungsbeschreibung (Unterkunft, Verpflegung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Alltag, pädagogische Förderung, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische Leistungen)

4.

Freizeitangebote

5.

Entgelt

6.

Leistungen, die im Entgelt nicht enthalten sind

7.

Veränderungen, Anpassungen

8.

Zahlungsmodalitäten

9.

Abwesenheitsregelung

10.

Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen

11.

Private Gegenstände (z. B. Inventar)

12.

Kaution

13.

Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigungsregelung

14.

Gerichtsstand.

Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Z 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.

(3) Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:

-

Name und Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsleiters,

-

Leistungsangebote – Pflege/Förderung/Betreuung,

-

ärztliche Versorgung,

-

Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten,

-

Religionsausübung,

-

Bekanntgabe einer Vertrauensperson,

-

Mahlzeiten,

-

Besuchszeiten,

-

Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände,

-

Wäschereinigung und -versorgung,

-

Umzug innerhalb der Einrichtung,

-

persönliches Eigentum,

-

Schlüssel/Privatsphäre,

-

Brandschutz/Sicherheit,

-

Beschwerdemöglichkeit.

(5) Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.

(2) Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:

1.

Vertragspartner

2.

Vertragbeginn und Vertragsende

3.

Leistungsbeschreibung (Unterkunft, Verpflegung, Betreuungsangebote, Unterstützung im Alltag, pädagogische Förderung, pflegerische sowie medizinisch-therapeutische Leistungen)

4.

Freizeitangebote

5.

Entgelt

6.

Leistungen, die im Entgelt nicht enthalten sind

7.

Veränderungen, Anpassungen

8.

Zahlungsmodalitäten

9.

Abwesenheitsregelung

10.

Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen

11.

Private Gegenstände (z. B. Inventar)

12.

Kaution

13.

Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigungsregelung

14.

Gerichtsstand.

Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Z 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.

(3) Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:

-

Name und Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsleiters,

-

Leistungsangebote – Pflege/Förderung/Betreuung,

-

ärztliche Versorgung,

-

Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten,

-

Religionsausübung,

-

Bekanntgabe einer Vertrauensperson,

-

Mahlzeiten,

-

Besuchszeiten,

-

Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände,

-

Wäschereinigung und -versorgung,

-

Umzug innerhalb der Einrichtung,

-

persönliches Eigentum,

-

Schlüssel/Privatsphäre,

-

Brandschutz/Sicherheit,

-

Beschwerdemöglichkeit.

(5) Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

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