Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
(6) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
(2) Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
(6) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.