§ 1 NÖ GS (weggefallen)

NÖ Gewährung von Studienbeihilfen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07

a)

in den Fällen des § 66 Abs. 1 NÖ LBG, des § 57 Abs. 1 DPL 1972 und des § 39 Abs. 1 LVBG, wenn das Kind eine Hochschule besucht, € 350,–;

b)

in den Fällen des § 66 Abs. 2 NÖ LBG, des § 57 Abs. 2 DPL 1972 und des § 39 Abs. 2 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 350,– für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 460,– für dieses Kind;

c)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 800,– für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1000,– für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1150,– für das dritte und jedes weitere Kind;

d)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nicht zutreffen, für das erste Kind € 600,–, für das zweite Kind € 800,–, für das dritte und jedes weitere Kind € 1000,–.

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.

§ 1 NÖ GS seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.08.2024
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07

a)

in den Fällen des § 66 Abs. 1 NÖ LBG, des § 57 Abs. 1 DPL 1972 und des § 39 Abs. 1 LVBG, wenn das Kind eine Hochschule besucht, € 350,–;

b)

in den Fällen des § 66 Abs. 2 NÖ LBG, des § 57 Abs. 2 DPL 1972 und des § 39 Abs. 2 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 350,– für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 460,– für dieses Kind;

c)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nur auf ein Kind zutreffen, € 800,– für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1000,– für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1150,– für das dritte und jedes weitere Kind;

d)

in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 Abs. 3 DPL 1972 und des § 39 Abs. 3 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit.a nicht zutreffen, für das erste Kind € 600,–, für das zweite Kind € 800,–, für das dritte und jedes weitere Kind € 1000,–.

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.

§ 1 NÖ GS seit 31.08.2024 weggefallen.

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