§ 2 NÖ GS (weggefallen)

NÖ Gewährung von Studienbeihilfen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1§ 2 NÖ GS seit 31.08.2024 weggefallen. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.08.2024
Diese Verordnung tritt mit 1§ 2 NÖ GS seit 31.08.2024 weggefallen. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.

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