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In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 25/1987, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1989 und 42/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 außer Kraft.
(2) Das Auswahlverfahren für die Bestellung eines Landesumweltanwaltes und die Bestellung können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Bestellung wird jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam.
(3) Bis zum Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz kommen die in diesem Gesetz der Landesumweltanwaltschaft bzw dem Landesumweltanwalt zugeordneten Aufgaben jener Einrichtung bzw deren Leiter zu, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt ist. Diese Anerkennung endet mit dem Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes eingerichtete Landesumweltanwaltschaft tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Landesumweltanwaltes in alle nach den §§ 7 und 8 bestehenden Aufgaben und Befugnisse ein, die bisher einer mit Bescheid der Landesregierung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung zugekommen sind.
(5) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft ist für jene Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Diese Beurteilung der Parteistellung gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren.
In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 25/1987, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1989 und 42/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 außer Kraft.
(2) Das Auswahlverfahren für die Bestellung eines Landesumweltanwaltes und die Bestellung können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Bestellung wird jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam.
(3) Bis zum Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz kommen die in diesem Gesetz der Landesumweltanwaltschaft bzw dem Landesumweltanwalt zugeordneten Aufgaben jener Einrichtung bzw deren Leiter zu, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt ist. Diese Anerkennung endet mit dem Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes eingerichtete Landesumweltanwaltschaft tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Landesumweltanwaltes in alle nach den §§ 7 und 8 bestehenden Aufgaben und Befugnisse ein, die bisher einer mit Bescheid der Landesregierung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung zugekommen sind.
(5) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft ist für jene Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Diese Beurteilung der Parteistellung gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren.