§ 1a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Stellenplan

§ 1a

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan (Stellenplan) nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2000

Stellenplan

§ 1a

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan (Stellenplan) nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.

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