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Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein KalenderjahrJahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein KalenderjahrJahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.