§ 4b L-BG § 4b

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 4b

(1) Der BeamteBei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat60. Ein Ansuchen des Beamten istLebensjahres darf dadurch nicht erforderlichunterschritten werden.

(2) Die WiederaufnahmeEin Schwerarbeitsmonat ist nur zulässigjeder Kalendermonat, wenn der Beamte das 60in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Lebensjahr noch nicht vollendetDie Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kannKonsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nachdes Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutretender Feststellung konsumiert.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005
Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 4b

(1) Der BeamteBei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat60. Ein Ansuchen des Beamten istLebensjahres darf dadurch nicht erforderlichunterschritten werden.

(2) Die WiederaufnahmeEin Schwerarbeitsmonat ist nur zulässigjeder Kalendermonat, wenn der Beamte das 60in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Lebensjahr noch nicht vollendetDie Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kannKonsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nachdes Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutretender Feststellung konsumiert.

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