§ 4c L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Versetzung in den Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit

§ 4c

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf desjenes Monats wirksam, in dem der Bescheidsie rechtskräftig wird, oder mitsofern nicht ein Ablauf des darin festgesetztenzu einem späteren Monatsletzten wirksamrechtskräftig festgesetzt wurde.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2020
Versetzung in den Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit

§ 4c

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf desjenes Monats wirksam, in dem der Bescheidsie rechtskräftig wird, oder mitsofern nicht ein Ablauf des darin festgesetztenzu einem späteren Monatsletzten wirksamrechtskräftig festgesetzt wurde.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.

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