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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
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(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Modellstellen gemäß § 7 Abs 1 LB-GG, Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Beamten in Betracht kommt. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.
(5) Für das Selbststudium hat das Land dem Beamten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
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(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Modellstellen gemäß § 7 Abs 1 LB-GG, Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Beamten in Betracht kommt. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.
(5) Für das Selbststudium hat das Land dem Beamten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.