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(1) Der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
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(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(5) Bei Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.
(1) Der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn
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(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(5) Bei Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.