§ 5b L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Ausbildungslehrgang

§ 5b

(1) Der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn

1.

der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

2.

der Beamte die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und

3.

keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Dienstbehörde zu verlautbaren.

(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

1.

der Beamte, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

2.

die ausreichende Mitarbeit von jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag des Beamten die Dienstbehörde, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt ein Beamter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat der Beamte die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Dienstbehörde anordnen, dass er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

der Beamte war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

2.

der Beamte war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

3.

jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).

(5) Bei Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.

(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.10.2017
Ausbildungslehrgang

§ 5b

(1) Der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn

1.

der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

2.

der Beamte die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und

3.

keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Dienstbehörde zu verlautbaren.

(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

1.

der Beamte, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

2.

die ausreichende Mitarbeit von jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag des Beamten die Dienstbehörde, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt ein Beamter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat der Beamte die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Dienstbehörde anordnen, dass er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

der Beamte war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

2.

der Beamte war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

3.

jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).

(5) Bei Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.

(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

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