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Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß Abs.2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl I Nr 33/2006) in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die um eins vermehrte Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 8 K-LVG) zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs 3 zu ermittelnden Quotienten auf je fünf Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß und sind nicht mehr so viele Mandate zu vergeben, als Wahlkreise mit gleich hohen Dezimalresten bestehen, so entscheidet das Los über die Mandatsvergabe. Tritt bei der Zuweisung der Mandate nach Abs 3 der Fall ein, daß ein Mandat mehr zuzuweisen wäre, als die Landesverfassung Mitglieder des Landtages vorsieht, so ist durch Los zu bestimmen, welches Mandat nicht zuzuweisen ist.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise
(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß Abs.2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl I Nr 33/2006) in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die um eins vermehrte Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 8 K-LVG) zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise nicht alle Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs 3 zu ermittelnden Quotienten auf je fünf Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß und sind nicht mehr so viele Mandate zu vergeben, als Wahlkreise mit gleich hohen Dezimalresten bestehen, so entscheidet das Los über die Mandatsvergabe. Tritt bei der Zuweisung der Mandate nach Abs 3 der Fall ein, daß ein Mandat mehr zuzuweisen wäre, als die Landesverfassung Mitglieder des Landtages vorsieht, so ist durch Los zu bestimmen, welches Mandat nicht zuzuweisen ist.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.