§ 6 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Dienstprüfung

§ 6

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.

(2) Die Dienstbehörde hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in den Verordnungen gemäß § 5a Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;

3.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.

(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

(10) Besteht für einen Dienstzweig bzw eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingerichtet sind.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.10.2017
Dienstprüfung

§ 6

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.

(2) Die Dienstbehörde hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in den Verordnungen gemäß § 5a Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1.

sie es verlangen;

2.

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;

3.

infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4.

sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder

5.

die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde; oder

2.

das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.

(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

(10) Besteht für einen Dienstzweig bzw eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung vor jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingerichtet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten