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Legende:
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(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.
(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.
(2) Die Prüfungstermine sind dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.