§ 4 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der

Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörde vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Über Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die Wahlbehörde zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022
§ 4

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der

Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörde vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Über Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die Wahlbehörde zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

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