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(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
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(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:
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(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:
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(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:
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(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.