§ 6b L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
Prüfungsverfahren

§ 6b

(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht

mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.

2.

Ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

3.

In welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen sind.

4.

In welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.10.2017
Prüfungsverfahren

§ 6b

(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht

mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.

2.

Ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

3.

In welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen sind.

4.

In welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

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