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von Führungskräften
(1) Jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die vom Land entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 5b Abs 6 und 7 sinngemäß.
von Führungskräften
(1) Jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die vom Land entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 5b Abs 6 und 7 sinngemäß.