§ 7 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Verwendung des Beamten

Aufgaben

§ 7

Landesbeamte(1) Jeder Beamte, deren Ruhegenußder nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt wordenvom Dienst befreit oder enthoben ist, erhaltenist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung dafür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Salzburger Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das DreifacheInteresse des letzten Monatsbezuges im Sinne des § 71 Abs 2. § 91 Z 3 gilt sinngemäßDienstes notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

4. Abschnitt

Verwendung des Beamten

Aufgaben

§ 7

Landesbeamte(1) Jeder Beamte, deren Ruhegenußder nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt wordenvom Dienst befreit oder enthoben ist, erhaltenist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung dafür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Salzburger Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das DreifacheInteresse des letzten Monatsbezuges im Sinne des § 71 Abs 2. § 91 Z 3 gilt sinngemäßDienstes notwendig ist.

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