§ 11 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird, obliegt die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörde für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter.
  4. (3)Absatz 3Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde festgestellten Stärke berufen.
  5. (4)Absatz 4Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Abs. 1, 2 und 5 sowie die § 3 Abs. 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, Abs. 4 und 5, sowie § 16 und § 53 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei (Paragraph 10, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Absatz eins,, 2 und 5 sowie die Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, Absatz 4 und 5, sowie Paragraph 16 und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.
  6. (5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde - darunter die Richter nach Anhören des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt - werden von der Landesregierung berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Bezirkswahlbehörden obliegt dem Landeswahlleiter.
  3. (2a)Absatz 2 aWenn eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wird, obliegt die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Wahlbehörde für die Briefwahl dem Bezirkswahlleiter.
  4. (3)Absatz 3Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde festgestellten Stärke berufen.
  5. (4)Absatz 4Hat eine Partei (§ 10 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Abs. 1, 2 und 5 sowie die § 3 Abs. 3, § 10, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, Abs. 4 und 5, sowie § 16 und § 53 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei (Paragraph 10, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden Absatz eins,, 2 und 5 sowie die Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 erster Satz, Absatz 4 und 5, sowie Paragraph 16 und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß Anwendung.
  6. (5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

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