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Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der
Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten, wozu sie von ihren Vorsitzenden einzuberufen sind.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) entfällt
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der
Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten, wozu sie von ihren Vorsitzenden einzuberufen sind.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) entfällt