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(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.