§ 17 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999
3. A b s c h n i t t

Wahlrecht

§ 17

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 28.09.1974 bis 07.10.2020
3. A b s c h n i t t

Wahlrecht

§ 17

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Kärnten den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

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