§ 8 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1)

Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt.

(2)

Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3)

Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4)

Abs. 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

1.

wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;

2.

wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird;

3.

wenn der Zeitraum einer befristeten Ernennung ohne Verlängerung endet (§ 3 Abs 4).

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung

1.

im Fall des Landesamtsdirektors ohne Verlängerung (§ 3 Abs 4) zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht;

2.

im Fall eines Abteilungsleiters, eines Fachgruppenleiters oder eines Bezirkshauptmanneseiner sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.07.2020

(1)

Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt.

(2)

Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3)

Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4)

Abs. 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

1.

wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;

2.

wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird;

3.

wenn der Zeitraum einer befristeten Ernennung ohne Verlängerung endet (§ 3 Abs 4).

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung

1.

im Fall des Landesamtsdirektors ohne Verlängerung (§ 3 Abs 4) zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht;

2.

im Fall eines Abteilungsleiters, eines Fachgruppenleiters oder eines Bezirkshauptmanneseiner sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen.

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