§ 26 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.

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