§ 29 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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