Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
A. bei Kostentragung durch den IVF-Fonds:
(1)
|
|
|
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), eine allfällige Blastozystenkultur, den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen, umfasst.
|
|
|
| |||||||
|
|
|
| |||||||
|
|
|
(2)
|
| |||||||||
|
|
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 2 festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich bei Durchführung einer medizinisch notwendigen Vollnarkose um jeweils 2 000 S.
B. ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds:
Die Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich um 11,1 vH, wenn die In-vitro-Fertilisation ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds durchgeführt wird.
A. bei Kostentragung durch den IVF-Fonds:
(1)
|
|
|
wobei die Gebühr alle für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuches, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche, Ultraschalluntersuchungen, Laboruntersuchungen, psychologische und psychotherapeutische Betreuung, die Eizellgewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert und mit Sedoanalgesie, ausgenommen Vollnarkose, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), eine allfällige Blastozystenkultur, den Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, Medizinprodukte und Arzneimittel, ausgenommen jene, die für die Vorbereitung und Durchführung der Stimulation, Eisprungauslösung und Lutealphase benötigt werden sowie sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuches, ausgenommen Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen, umfasst.
|
|
|
| |||||||
|
|
|
| |||||||
|
|
|
(2)
|
| |||||||||
|
|
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 2 festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich bei Durchführung einer medizinisch notwendigen Vollnarkose um jeweils 2 000 S.
B. ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds:
Die Ambulatoriumsbeiträge erhöhen sich um 11,1 vH, wenn die In-vitro-Fertilisation ohne Kostentragung durch den IVF-Fonds durchgeführt wird.