§ 31 K-LTWO Beschwerden

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs.1 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehördebei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 bis 4 und 29 Abs. 2 § 29 Abs. 2 sowie 30 finden sinngemäß Anwendung§ 30 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.09.1974 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs.1 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde unverzüglich mit dem BeifügenHinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehördebei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 bis 4 und 29 Abs. 2 § 29 Abs. 2 sowie 30 finden sinngemäß Anwendung§ 30 sind anzuwenden.

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