Art. 3 W-FADIFK (weggefallen)

Fests. von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftArt. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In3 W-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBlFADIFK seit 31.12.2023 weggefallen. für Wien Nr. 69/2000, ihre Wirksamkeit.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten in Artikel I dieser Verordnung an die Stelle des Ausdruckes „19 000 S“ der Ausdruck „1 380,78 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „22 500 S“ der Ausdruck „1 635,14 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „7 500 S“ der Ausdruck „545,05 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,35 Euro“.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.10.2001 bis 31.12.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftArt. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In3 W-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBlFADIFK seit 31.12.2023 weggefallen. für Wien Nr. 69/2000, ihre Wirksamkeit.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 treten in Artikel I dieser Verordnung an die Stelle des Ausdruckes „19 000 S“ der Ausdruck „1 380,78 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „22 500 S“ der Ausdruck „1 635,14 Euro“, an die Stelle des Ausdruckes „7 500 S“ der Ausdruck „545,05 Euro“ und an die Stelle des Ausdruckes „2 000 S“ der Ausdruck „145,35 Euro“.

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