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Legende:
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(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 § 2 Datenschutzgesetz 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000) geschieht.
(3) Abweichend von AbsWr. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine im Land geführte Datei anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (AbsDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
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(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
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(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 § 2 Datenschutzgesetz 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000) geschieht.
(3) Abweichend von AbsWr. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine im Land geführte Datei anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (AbsDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
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(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
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