§ 2 Wr. DSG (weggefallen)

Wiener Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land durch

a)

den Magistrat der Stadt Wien,

b)

juristische Personen und Behörden, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet sind und

c)

sonstige natürliche und juristische Personen

anzuwenden, soweit die Dateien im Rahmen von Angelegenheiten geführt werden, in denen die Gesetzgebung nicht Bundessache ist.

(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 § 2 Datenschutzgesetz 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000) geschieht.

(3) Abweichend von AbsWr. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine im Land geführte Datei anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (AbsDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die

a)

Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten,

b)

ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land.

(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

a)

in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

b)

soweit er trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Auftraggeber dem privaten Bereich zuzurechnen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.12.2001 bis 24.05.2018
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land durch

a)

den Magistrat der Stadt Wien,

b)

juristische Personen und Behörden, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet sind und

c)

sonstige natürliche und juristische Personen

anzuwenden, soweit die Dateien im Rahmen von Angelegenheiten geführt werden, in denen die Gesetzgebung nicht Bundessache ist.

(2) Auf die Verwendung von Daten im Ausland ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 § 2 Datenschutzgesetz 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000) geschieht.

(3) Abweichend von AbsWr. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine im Land geführte Datei anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (AbsDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 5) mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die

a)

Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten,

b)

ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land.

(5) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

a)

in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

b)

soweit er trotz seiner Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Auftraggeber dem privaten Bereich zuzurechnen.

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