§ 5 Wr. DSG (weggefallen)

Wiener Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260 000 Schilling zu ahnden ist, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datei verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

b)

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 des Datenschutzgesetzes 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 des Datenschutzgesetzes 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

c)

Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht oder

d)

Daten vorsätzlich entgegen § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 löscht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 Schilling zu ahnden ist, wer

a)

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 erfüllt zu haben oder

b)

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Datenschutzgesetzes 2000 eingeholt zu haben oder

c)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 23, 24 oder 25 des Datenschutzgesetzes 2000 verletzt oder

d)

die gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl§ 5 Wr. NrDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 52), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber (Dienstleister) keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.12.2001 bis 24.05.2018
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260 000 Schilling zu ahnden ist, wer

a)

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datei verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

b)

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 des Datenschutzgesetzes 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 des Datenschutzgesetzes 2000 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

c)

Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht oder

d)

Daten vorsätzlich entgegen § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 löscht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 Schilling zu ahnden ist, wer

a)

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 erfüllt zu haben oder

b)

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Datenschutzgesetzes 2000 eingeholt zu haben oder

c)

seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 23, 24 oder 25 des Datenschutzgesetzes 2000 verletzt oder

d)

die gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl§ 5 Wr. NrDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 52), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber (Dienstleister) keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.

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