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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 Schilling zu ahnden ist, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl§ 5 Wr. NrDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 52), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber (Dienstleister) keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130 000 Schilling zu ahnden ist, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl§ 5 Wr. NrDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 52), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber (Dienstleister) keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat.