§ 10b L-BG § 10b

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs. 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

a)

aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder

b)

aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

eine Namensänderung;

2.

eine Standesveränderung;

3.

jede Veränderung seinerder Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann;

4.

die Änderung des Wohnsitzes;

5.

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;

6.

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

6a.

den Besitz eines Diploms über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eines Facharztdiploms gemäß § 15 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, das nach dem Dienstantritt ausgestellt worden ist;

7.

eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs. 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2015

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs. 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

a)

aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder

b)

aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

eine Namensänderung;

2.

eine Standesveränderung;

3.

jede Veränderung seinerder Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann;

4.

die Änderung des Wohnsitzes;

5.

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;

6.

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

6a.

den Besitz eines Diploms über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eines Facharztdiploms gemäß § 15 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, das nach dem Dienstantritt ausgestellt worden ist;

7.

eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs. 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

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