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(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 40 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 41 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs.2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 40 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 41 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs.2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.