§ 11b L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2022 bis 31.12.9999
Gutachten

§ 11b

Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Stand vor dem 12.10.2022

In Kraft vom 01.01.2000 bis 12.10.2022
Gutachten

§ 11b

Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

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