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(1) Dem Beamten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder sich versprechen zu lassen.
(2) OrtsEine orts- oder landesübliche AufmerksamkeitenAufmerksamkeit von geringem Wert geltengilt nicht als GeschenkeGeschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlichenöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus CourtoisieHöflichkeit gegeben werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu verwerten und den Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbedienstetenveräußern, sonst zu verwendenverwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. | grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird, | |||||||||
2. | dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht, | |||||||||
3. | einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und | |||||||||
4. | abgesehen von Z 3 in keinem Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft steht. |
(1) Dem Beamten ist es untersagtverboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder sich versprechen zu lassen.
(2) OrtsEine orts- oder landesübliche AufmerksamkeitenAufmerksamkeit von geringem Wert geltengilt nicht als GeschenkeGeschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlichenöffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus CourtoisieHöflichkeit gegeben werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu verwerten und den Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbedienstetenveräußern, sonst zu verwendenverwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. | grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird, | |||||||||
2. | dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht, | |||||||||
3. | einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und | |||||||||
4. | abgesehen von Z 3 in keinem Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft steht. |