§ 49 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 50 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 55 Abs.1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als mit 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tage vor dem Wahltage, festzusetzen.

(3) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen weiters, wieviele fliegende Wahlkommissionen für den Gemeindebereich eingerichtet werden, den Zeitraum innerhalb dessen die fliegenden Wahlkommissionen Wähler zum Zwecke der Stimmabgabe aufsuchen und die Wahlbehörde, die die bei den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen im Sinne des § 73 a auswertet.

(3a) Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, welche Wahlbehörden auf Gemeindeebene bereits am neunten Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen (§ 68b) zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sind auch die Wahlzeit während der die Stimmenabgabe an diesem Tage möglich ist und die Wahllokale zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr abdeckt.

(4) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 55 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 08.08.2022
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 50 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 55 Abs.1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als mit 17.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tage vor dem Wahltage, festzusetzen.

(3) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen weiters, wieviele fliegende Wahlkommissionen für den Gemeindebereich eingerichtet werden, den Zeitraum innerhalb dessen die fliegenden Wahlkommissionen Wähler zum Zwecke der Stimmabgabe aufsuchen und die Wahlbehörde, die die bei den fliegenden Wahlkommissionen abgegebenen Stimmen im Sinne des § 73 a auswertet.

(3a) Schließlich bestimmen die Gemeindewahlbehörden, welche Wahlbehörden auf Gemeindeebene bereits am neunten Tag vor dem Wahltag zur Entgegennahme der vor dem Wahltag abgegebenen Stimmen (§ 68b) zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sind auch die Wahlzeit während der die Stimmenabgabe an diesem Tage möglich ist und die Wahllokale zu bestimmen. Bei der Festlegung der Wahlzeit, die zwei Stunden nicht unterschreiten darf, ist zu beachten, dass diese zumindest den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr abdeckt.

(4) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag beim Gemeindeamt und bei jenen Gebäuden, in denen die Wahlbehörden eingerichtet werden, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 55 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

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