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(1) Den Angehörigen der freiwilligenMitgliedern einer Feuerwehr ist im Falle eines durch den zuständigen Vorgesetzten angeordneten Einsatzes zur Brandbekämpfung oder zu Hilfeleistungen bei anderen öffentlichen Notständen, ferner im Falle behördlich angeordneter Übungen oder Schulungen auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen. Über den Antrag ist von der Behörde durch Bescheid abzusprechen.
(2) Den Feuerwehrangehörigen sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(32) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.
(1) Den Angehörigen der freiwilligenMitgliedern einer Feuerwehr ist im Falle eines durch den zuständigen Vorgesetzten angeordneten Einsatzes zur Brandbekämpfung oder zu Hilfeleistungen bei anderen öffentlichen Notständen, ferner im Falle behördlich angeordneter Übungen oder Schulungen auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen. Über den Antrag ist von der Behörde durch Bescheid abzusprechen.
(2) Den Feuerwehrangehörigen sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(32) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.