§ 11 W-FWG Rechte.

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Den Angehörigen der freiwilligenMitgliedern einer Feuerwehr ist im Falle eines durch den zuständigen Vorgesetzten angeordneten Einsatzes zur Brandbekämpfung oder zu Hilfeleistungen bei anderen öffentlichen Notständen, ferner im Falle behördlich angeordneter Übungen oder Schulungen auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen. Über den Antrag ist von der Behörde durch Bescheid abzusprechen.

(2) Den Feuerwehrangehörigen sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.

(32) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.04.2018

(1) Den Angehörigen der freiwilligenMitgliedern einer Feuerwehr ist im Falle eines durch den zuständigen Vorgesetzten angeordneten Einsatzes zur Brandbekämpfung oder zu Hilfeleistungen bei anderen öffentlichen Notständen, ferner im Falle behördlich angeordneter Übungen oder Schulungen auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen. Über den Antrag ist von der Behörde durch Bescheid abzusprechen.

(2) Den Feuerwehrangehörigen sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.

(32) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.

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