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Wahllokale für Wahlkartenwähler
(1) In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen des § 68 werden von den Vorschriften des Abs 1 nicht berührt.
Wahllokale für Wahlkartenwähler
(1) In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen des § 68 werden von den Vorschriften des Abs 1 nicht berührt.