§ 11e L-BG § 11e

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d;

2.

Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a):

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4;

b)

Pflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;

c)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.

(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die AuflösungAusübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.10.2017

(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d;

2.

Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a):

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4;

b)

Pflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;

c)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.

(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die AuflösungAusübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten