§ 18 W-FWG (weggefallen)

Wiener Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
§ 18 W-FWG (1weggefallen) Hinsichtlich der bereits bestehenden Vereinigungen zur Brandbekämpfung mit Ausnahme der Feuerwehr der Stadt Wien hat die Behörde unter Beobachtung der Grundsätze des § 1 und der Abschnitte III und IV zu entscheiden, ob sie künftighin als Freiwillige Feuerwehren oder als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes zu gelten habenseit 05.06.2016 weggefallen. Die Angehörigen solcher Vereinigungen werden kraft Gesetzes Angehörige der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebsfeuerwehr. Die zur Überleitung bestehender Vereinigungen in Freiwillige Feuerwehren erforderlichen Maßnahmen sind nach den Grundsätzen dieses Gesetzes von der Behörde zu treffen.

(2) Die bestehenden Vereinigungen (Abs. 1) sind von den zu ihrer Verwaltung berufenen Personen innerhalb von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Vorschriften auf dem Gebiete des Vereinswesens, des Forstwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie bleiben unberührt.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2002 bis 04.06.2016
§ 18 W-FWG (1weggefallen) Hinsichtlich der bereits bestehenden Vereinigungen zur Brandbekämpfung mit Ausnahme der Feuerwehr der Stadt Wien hat die Behörde unter Beobachtung der Grundsätze des § 1 und der Abschnitte III und IV zu entscheiden, ob sie künftighin als Freiwillige Feuerwehren oder als Betriebsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes zu gelten habenseit 05.06.2016 weggefallen. Die Angehörigen solcher Vereinigungen werden kraft Gesetzes Angehörige der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr oder Betriebsfeuerwehr. Die zur Überleitung bestehender Vereinigungen in Freiwillige Feuerwehren erforderlichen Maßnahmen sind nach den Grundsätzen dieses Gesetzes von der Behörde zu treffen.

(2) Die bestehenden Vereinigungen (Abs. 1) sind von den zu ihrer Verwaltung berufenen Personen innerhalb von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Vorschriften auf dem Gebiete des Vereinswesens, des Forstwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie bleiben unberührt.

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