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(2) Die bestehenden Vereinigungen (Abs. 1) sind von den zu ihrer Verwaltung berufenen Personen innerhalb von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften auf dem Gebiete des Vereinswesens, des Forstwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie bleiben unberührt.
(2) Die bestehenden Vereinigungen (Abs. 1) sind von den zu ihrer Verwaltung berufenen Personen innerhalb von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften auf dem Gebiete des Vereinswesens, des Forstwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie bleiben unberührt.