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Betreten des Wahllokals
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Betreten des Wahllokals
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.