§ 68 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 68

Besondere Wahlsprengel

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten, in Wohnheimen für alte und behinderte Menschen und in Pflegeheimen und Pflegeanstalten untergebrachten Personen (Pfleglinge) die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den Bereich eines oder mehrerer Anstalten einen oder mehr besondere Wahlsprengel einrichten.

(2) Wird der Bereich mehrerer Anstalten zu einem besonderen Wahlsprengel zusammengefaßt, so ist erforderlichenfalls in jeder Anstalt ein Wahllokal einzurichten. Die Öffnungszeiten dieser Wahllokale sind dann so festzusetzten, daß es den Pfleglingen möglich ist, ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Im übrigen sind hiebei die Bestimmungen der §§ 49 bis 51 sinngemäß zu beachten.

(3) Werden Wahlsprengel gemäß Abs 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in dem in ihren Anstalten eingerichteten Wahllokal auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(4) Die nach Abs 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(5) (entfällt)

(6) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs 3 und 4 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 37 und 38 sowie 64 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte, zu beachten.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022
§ 68

Besondere Wahlsprengel

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten, in Wohnheimen für alte und behinderte Menschen und in Pflegeheimen und Pflegeanstalten untergebrachten Personen (Pfleglinge) die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den Bereich eines oder mehrerer Anstalten einen oder mehr besondere Wahlsprengel einrichten.

(2) Wird der Bereich mehrerer Anstalten zu einem besonderen Wahlsprengel zusammengefaßt, so ist erforderlichenfalls in jeder Anstalt ein Wahllokal einzurichten. Die Öffnungszeiten dieser Wahllokale sind dann so festzusetzten, daß es den Pfleglingen möglich ist, ihr Wahlrecht in dem in ihrer Anstalt eingerichteten Wahllokal auszuüben. Im übrigen sind hiebei die Bestimmungen der §§ 49 bis 51 sinngemäß zu beachten.

(3) Werden Wahlsprengel gemäß Abs 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in dem in ihren Anstalten eingerichteten Wahllokal auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(4) Die nach Abs 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zB Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(5) (entfällt)

(6) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs 3 und 4 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 37 und 38 sowie 64 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte, zu beachten.

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